Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hövermann IT-Gruppe GmbH

1. Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unserer Kunden

1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sie gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen uns und dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder seiner Beauftragten gelten nicht. Auch die Lieferung von Software, Einrichtung von Zugängen und/oder die Erbringung von Dienstleistungen ist nicht mit einer konkludenten Anerkennung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Kunden verbunden. Dem Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner (im folgenden Kunde) sind nur gültig, wenn wir schriftlich ihrer Geltung zustimmen. Wenn unser Kunde damit nicht einverstanden ist, muss er uns unverzüglich schriftlich darauf hinweisen.

2. Vertragsanbahnung und Zustandekommen des Vertrages

2.1 Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.

2.2 Ein Vertrag kommt grundsätzlich erst dann zustande, wenn unser Angebot durch den Kunden angenommen wird, die Bestellung des Kunden durch uns schriftlich bestätigt wird oder wir mit der Ausführung begonnen haben.

2.3 Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, stehen mit uns geschlossene Verträge nicht unter dem Vorbehalt, dass Verträge zwischen Kunde und Dritten zustande kommen (z.B. über Unterstützungsleistungen, Zulieferungen, Beratungen, Finanzierungen, Leasing, Miete), auch wenn wir an dem Abschluss solcher Verträge mitwirken oder sie vermitteln. Der Vertragsschluss erfolgt jedoch unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

2.4 Vorleistungen (einschließlich Kostenvoranschlag), die wir im Rahmen eines Angebots auf Wunsch des Kunden erbringen, können wir dem Kunden in Rechnung stellen, auch wenn es nicht zu einem Vertrag kommt.

3. Leistungen und Leistungsumfang

3.1 Der Leistungsumfang ergibt sich grundsätzlich aus unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, es sei denn, der Kunde hat hieran kein Interesse.

3.2 Angebote, die von der Auftragsbestätigung abweichen, sind unwirksam. In diesem Fall hat der Inhalt der Auftragsbestätigung Vorrang.

3.3 Von uns durchgeführte Leistungen sind entgeltpflichtig. Fremdkosten sind in unserem Entgelt nicht enthalten.

3.4 Verträge über Hard- und Software beinhalten grundsätzlich nicht unsere Verpflichtung zur Installation und Konfiguration, den Kunden zu beraten, einzuarbeiten oder dafür Material zur Verfügung zu stellen. Sofern eine Schulung und die Erstellung eines Pflichtenheftes nicht ausdrücklich in dem Vertrag vereinbart werden, sind wir hierzu nicht verpflichtet. Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Hard- und Software informiert und trägt das Risiko, dass diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch uns oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Die technischen Einsatzmöglichkeiten und -bedingungen der Hard- und Software, insbesondere zu Datenbanken, Betriebssystemen, Hardware und Schnittstellen teilen wir dem Kunden auf Anfrage mit. Soweit SAP Herstellerin der Software ist, stellt sie auf ihrer Online-Informationsplattform Hinweise auf die technischen Einsatzbedingungen der Software und deren eventuelle Änderungen zur Verfügung.

3.5 Vertragsgegenständliche Software ist, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Kunden hergestellt worden ist. Verträge über Software sind daher grundsätzlich Kaufverträge.

3.6 Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, ist der Quellcode nicht Vertragsbestandteil.

3.7 Wenn eine Programmdokumentation oder ein Bedienungshandbuch geschuldet wird, dann lediglich in maschinenlesbarer Form, ggf. als Bestandteil der Software oder online, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart.

3.8 Wir sind berechtigt zur Erfüllung unserer Leistungsverpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.

4. Preise

Unsere Preise verstehen sich netto ausschließlich Mehrwertsteuer. Soweit nicht anders angegeben, handelt es sich um Euro-Preise. Alle Entgelte richten sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nach unserer jeweils gültigen Preis- und Konditionenliste oder unseren betrieblichen Entgeltsätzen zzgl. Der Verpackungs- und Versandkosten sowie der jeweils am Auslieferungstag gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zeitentgelte sind auch für Reisezeiten zu zahlen. Reisekostensind nach den betriebsüblichen Sätzen zu vergüten.

5. Nutzungsrechte

5.1 Bei der Lieferung von Software, die durch Dritte hergestellt wurde, bestimmt sich das Nutzungsrecht nach den Bestimmungen des jeweiligen Softwareherstellers.

5.2 Bei Lieferung von Software, die durch uns hergestellt wurde, wird, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wurde, dem Kunden ein für die Dauer der Vertragslaufzeit, einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Es ist beschränkt auf die Installation der Software auf einem Arbeitsplatzrechner oder einem Server mit der vereinbarten Höchstzahl von Arbeitsplätzen.

5.3 Nutzungsrechte an Software werden unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden übertragen. Soweit wir bereits vorher in eine Nutzung der Software eingewilligt haben, können wir diese Einwilligung im Falle des Zahlungsverzuges widerrufen. Bei Ende des Nutzungsrechts ist der Kunde verpflichtet, die überlassene Software einschließlich aller Dokumentationsmaterialien und Kopien zurückzugeben, zu löschen und die Löschung nachzuweisen.

5.4 Alle Rechte an unseren Arbeitsergebnissen, insbesondere die Urheberrechte, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte, stehen im Verhältnis zum Kunden uns zu. Auch soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeiter des Kunden entstanden sind. Der Kunde hat an diesen Arbeitsergebnissen ein einfaches Nutzungsrecht für eigene Zwecke.

6. Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltung

6.1 Das vertraglich vereinbarte Entgelt ist, sofern nicht anders vereinbart ist, sofort nach Übergabe des Kaufgegenstands, Abnahme des Werkes oder nach Leistung der Dienste fällig. Soweit der Vertrag abgrenzbare Teilleistungen ausweist, sind jeweils nach Erbringung der Teilleistung durch uns Teilzahlungen auf das Gesamtentgelt gemäß dem Anteil der Teilleistung an der Gesamtleistung fällig. Entgelte für unsere laufenden oder wiederkehrenden Leistungen werden jeweils monatlich im Voraus abgerechnet und sind sofort fällig, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.

6.2 Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn seine Ansprüche entweder unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Gewährleistungsansprüche berechtigen ihn nicht zur Leistungsverweigerung, es sei denn, dass es sich um Mangelrügen handelt, die von uns schriftlich anerkannt wurden.

7. Lieferung und Liefertermine

7.1 Eventuelle (Liefer-) Termine sind unverbindlich, soweit sie nicht als verbindlich vereinbart wurden. Auslieferungstermine für die Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer werden von uns gesondert schriftlich bestätigt und sind nur in diesen Fällen verbindlich.

7.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe oder bei Versendung mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur oder den Frachtführer auf den Kunden über.

8. Untersuchungs- und Rügepflicht/ Mängelhaftung

8.1 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln gehören auch die Fälle, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert wurde. Offensichtliche Mängel sind bei uns unverzüglich nach Ablieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei uns unverzüglich nach dem Entdecken durch den Kunden gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des Betreffenden Mangels als genehmigt.

8.2 Bei Sachen (einschließlich Software sowie Dokumentationen), die nicht von uns hergestellt wurden, treten wir an den Kunden sämtliche Ansprüche aus Mängeln ab, die gegen den Hersteller oder unseren Verkäufer der Sachen bestehen. Wir leisten nur Gewähr, soweit der Hersteller oder Verkäufer die Haftung für Mängel verweigert, verzögert oder von Gegenleistungen abhängig macht. Der Anspruch gegen uns ist von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme des Herstellers oder Verkäufers abhängig, es sei denn, die gerichtliche Geltendmachung wäre unzumutbar oder würde keine Aussicht auf Erfolg bieten.

8.3 Soweit eine Sache mangelhaft ist, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt.

8.4 Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt werden oder ist die Lieferung einer mangelfreien Sache als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag kündigen. Von einem Fehlschlagen ist jedoch erst auszugehen, wenn uns hinreichende Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache eingeräumt wurde, ohne dass der vertraglich vereinbarte Erfolg erzielt wurde, wenn die Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. Dem Kunden steht das Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht nur zu, wenn er uns schriftlich nach dem Fehlschlagen eine Nachfrist von mindestens vier Wochen gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist. Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt und Schadenersatz) kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf schriftlich erklärt werden.

8.5 Wir übernehmen nicht die Kosten der Nachbesserung, die entstanden sind, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es seid denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.

8.6 Erhält der Kunde eine mangelhafte Montage- oder Installationsanleitung sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Anleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Anleitung der ordnungsgemäßen Montage bzw. Installation entgegensteht.

8.7 Bei einer unberechtigten Mangelrüge des Kunden, bei der der Kunde das Fehlen eines Mangels mindestens leicht fahrlässig verkannt hat, hat er uns die dadurch verursachten Kosten zu erstatten.

8.8 Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Sache einschließlich der Handbücher, Anleitungen oder sonstiger Unterlagen verjähren bei neu hergestellten Sachen innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Sache. Soweit auf unsere Leistungen die gesetzlichen werkvertraglichen Regelungen anwendbar sind, verjähren die Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels innerhalb eines Jahres ab Abnahme.

9. Abnahme

Soweit gesetzlich oder vertraglich eine Abnahme vorgesehen ist, ist das Werk binnen zwei Wochen abzunehmen, wenn eine der Vertragsparteien eine förmliche Durchführung der Abnahme verlangt. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von vier Wochen ab Gefahrübergang als abgenommen. In diesem Fall gelten die bereits vorher angebrachten Mängelrügen als Vorbehalt der Rechte des Kunden bei Mängeln. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Sämtliche Lieferungen von uns erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Bezahlung aller uns aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zustehenden Ansprüche behalten wir uns das Eigentum an allen Liefergegenständen vor. Unser Eigentum geht insbesondere nicht dadurch unter, dass Zahlungen geleistet werden, die dem Kaufpreis für ein oder mehrere Stücke oder für bestimmte Sendungen gleichkommen. Die Bearbeitung oder Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag von uns und begründet keinen Eigentumserwerb nach §950BGB. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

10.2 Der Kunde tritt bereits hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware gegen seine Abnehmer an uns ab, gleichgültig, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Der Kunde ist bis zum Widerruf berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns den Zugriff Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware oder auf die an uns abgetretenen Forderungen anzuzeigen und Dritte auf unsere Rechte hinzuweisen.

10.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die von uns gelieferte Ware vor Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen ihn zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Vor Erfüllung sämtlicher uns den Kunden zustehenden Ansprüche ist die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde von seinen Kunden Bezahlungen erhält. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Kunde.

10.4 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

11. Haftung

11.1 Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • bei einfacher Fahrlässigkeit für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
    des Körpers oder der Gesundheit,
  • bei Übernahme einer Garantie,
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie
  • bei Ansprüchen des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.2 Wir haften bei einfacher Fahrlässigkeit für sonstige Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf und die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen. In diesem Fall ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, maximal jedoch auf 80 % des Jahresauftrags-Gesamtwert pro Einzelfall des betroffenen Einzelauftrages und auf 100 % des Jahresauftrags-Gesamtwerts für alle Einzelschadensfälle eines Vertragsjahres des betroffenen Einzelvertrages zusammen. Eine Haftung für einen entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

11.3 Unbeschadet der Regelungen in vorstehenden Ziffern 11.1 und 11.2 haften wir nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

11.4 Bei Datenverlust bzw. Datenvernichtung haften wir nur, soweit der Verlust bzw. die Vernichtung vorsätzlich, grob fahrlässig oder aufgrund eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht verursacht wurde. Die Haftung ist der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, der auch im Fall einer ordnungsgemäßen Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre.

11.5 Wir haften nicht für die Dateninhalte und die Datenkonsistenz der Daten des Kunden.

11.6 Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen, soweit sich der Mangel nicht auf eine von uns zugesicherte Eigenschaft bezieht.

11.7 Die Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen vom AG verjähren innerhalb von einem Jahr. Dies gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 11.1.

11.8 Im Übrigen ist die Haftung des AN – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

11.9 Soweit die Haftung beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies entsprechend für unsere gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter und sonstige Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen.

12. Laufzeit und Kündigung

12.1 Ist im jeweiligen Einzelvertrag kein Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit vereinbart, kann dieser mit einer Frist von sechs (6) Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer vereinbarten Mindestvertragslaufzeit.

12.2 Verlängert sich ein Vertrag nach Ablauf einer vereinbarten Mindestvertragslaufzeit, so gilt die in Ziffer 12.1 genannte Kündigungsfrist. Im Einzelvertrag kann eine andere Laufzeit und Kündigungsfrist vereinbart werden.

13. Schriftformerfordernis, Salvatorische Klausel, Erfüllungsort,
Gerichtsstand und Rechtswahl

13.1 Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

13.2 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit des jeweiligen Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Gleiches gilt für den Fall einer regelungsbedürftigen Lücke.

13.3 Unsere Verpflichtungen sind in unseren Geschäftsräumen zu erfüllen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

13.4 Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Gerichtsstand Ibbenbüren.

14. Änderungsklausel

Hövermann IT-Gruppe GmbH kann die Vertragsbedingungen ändern oder ergänzen, soweit sich die Marktverhältnisse erheblich ändern oder durch eine Gesetzesänderung oder Rechtsprechungsänderung einzelne Klauseln unwirksam werden und die Änderungen der AGB dem Kunden zuzumuten sind. Änderungen oder Ergänzungen werden dem Kunden 60 Tage vor dem Inkrafttreten der Änderung schriftlich mitgeteilt. Sie gelten als vom Kunden genehmigt, wenn er nach Erhalt der Benachrichtigung nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen einen schriftlichen Widerspruch absendet. Auf diese Folge wird ihn Hövermann IT-Gruppe GmbH bei Bekanntgabe noch einmal ausdrücklich hinweisen.

Hövermann IT-Gruppe GmbH

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Stand: 12/2023